Mitmachen
Wir suchen Menschen, die mit ihren Gaben und Fähigkeiten unsere Kirchgemeinde in ganz verschiedenen Bereichen unterstützen.
Unterstützen Sie mit ihrem Kirchgeld soziale Projekte und helfen uns den Erhalt unserer Kirchen zu finanzieren. Jeder Beitrag zählt und stärkt unser gemeinsames Miteinander!
Das Kirchgeld wird in unserer Landeskirche seit 1990 auf der Grundlage des staatlichen und kirchlichen Kirchensteuerrechts neben der Landeskirchensteuer als sog. Ortskirchensteuer erhoben. Ortskirchensteuer und Landeskirchensteuer sind Kirchensteuern und können unbeschränkt als Sonderausgaben mit der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das Kirchgeld kommt zu 100 % der Kirchgemeinde vor Ort zugute und steht dort zur Stärkung der kirchgemeindlichen Arbeit zur Verfügung.
Das Kirchgeld ist keine unverhältnismäßige Abgabe. Jedes Kirchgemeindeglied ab dem 16. Lebensjahr kann und soll damit zur Finanzierung der kirchgemeindlichen Arbeit beitragen. Der Mindestbetrag liegt bei 6 Euro pro Jahr. Die tabellarische Staffelung erfolgt nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit; die Freigrenzen des Einkommensteuerrechts kommen systemkonform nicht zur Anwendung. Eine das Existenzminimum gefährdende Kirchgeldschuld ist bei einem Kirchgeldsatz von 0,3 % der jährlich verbleibenden Einnahmen nicht denkbar. Da das Kirchgeld - anders als die Landeskirchensteuer - von der Kirchgemeinde erhoben wird und auch dort verbleibt, liegt keine Doppelbesteuerung vor. Dennoch kann man, wenn man die Notwendigkeit dieser Einnahme für die eigene Kirchgemeinde nicht nachvollziehen will, die gezahlte Landeskirchensteuer auf das zu entrichtende Kirchgeld anrechnen lassen.
Aufgrund des spezifischen Erhebungsverfahrens findet kein Einzug statt. Das Erhebungsverfahren auf Grundlage einer gewissenhaften Selbsteinschätzung ist einfach und für die Kirchgemeinden mit vergleichsweise geringem Verwaltungsaufwand leistbar (Quelle: evlks.de).
Eine Spendenbescheinung zur Vorlage beim Finanzamt kann ausgestellt werden.